Was ein eingetragenes Wohnrecht beim Verkauf bedeutet
Ein lebenslanges Wohnrecht ist kein Mietvertrag und keine bloße Absprache in der Familie. Steht es im Grundbuch, ist es ein dingliches Recht an der Wohnung selbst. Es hängt nicht am Eigentümer, sondern an der Immobilie, und es geht mit jedem Verkauf auf den neuen Eigentümer über. Der Käufer erwirbt also eine Wohnung, in der ein anderer Mensch bis an sein Lebensende wohnen darf.
Ein Recht, das am Grundstück haftet
Das Gesetz nennt es Wohnungsrecht und regelt es in § 1093 BGB als besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Der Berechtigte darf die Räume unter Ausschluss des Eigentümers nutzen. Er darf seine Familie und die zur Pflege nötigen Personen aufnehmen. Vermieten oder an Dritte überlassen darf er die Wohnung nur, wenn das bei der Bestellung ausdrücklich gestattet wurde.
Ein Wohnrecht ist weder übertragbar noch vererblich. Es endet mit dem Tod des Berechtigten oder durch Verzicht. Genau diese Bindung an eine bestimmte Person macht es für die Bewertung so schwierig: Niemand weiß, wie lange es dauert.
Verkäuflich ja, aber nicht zum Verkehrswert
Der Eigentümer darf eine belastete Wohnung jederzeit verkaufen. Eine Zustimmung des Berechtigten braucht er dafür nicht, und der Berechtigte hat auch kein Vorkaufsrecht, solange keines vereinbart wurde. Was der Eigentümer nicht kann, ist den vollen Verkehrswert erlösen. Der Käufer zahlt für Eigentum, das er auf unbestimmte Zeit weder selbst nutzen noch vermieten kann.
Drei Hebel, die der Verkäufer in der Hand hat
Wie viel vom Wert am Ende übrig bleibt, entscheidet sich an drei Stellen. Die erste ist die Frage, ob das Recht vor oder nach dem Verkauf aus dem Grundbuch verschwindet. Die zweite ist die Höhe des Abschlags, mit dem der Preis gerechnet wird. Die dritte ist die Wahl des Käufers, denn verschiedene Käufergruppen bewerten dieselbe Belastung sehr unterschiedlich. Die folgenden Abschnitte gehen diese Hebel der Reihe nach durch.
Erster Hebel: Löschung vor dem Verkauf
Den vollen Wert erzielt nur, wer eine unbelastete Wohnung anbietet. Das ist möglich, wenn das Wohnrecht bereits erloschen ist, aber noch im Grundbuch steht, oder wenn der Berechtigte bereit ist, darauf zu verzichten.
Erloschen, aber noch eingetragen
Häufiger als vermutet ist der Berechtigte längst verstorben, und der Eintrag steht trotzdem noch in Abteilung II. Das Grundbuch korrigiert sich nicht von selbst. Für den Verkauf ist der Eintrag dennoch ein Hindernis, weil Käufer und finanzierende Bank ein lastenfreies Grundbuch erwarten. Welche Unterlagen das Grundbuchamt verlangt und warum manche Löschungen Wochen und andere Monate dauern, beschreibt der Beitrag zum Wohnrecht im Grundbuch löschen nach Tod oder Verzicht.
Verzicht gegen Abfindung
Lebt der Berechtigte noch, kann er auf sein Recht verzichten. Das geschieht selten ohne Gegenleistung. Typisch ist eine Abfindung aus dem Kaufpreis, manchmal auch die Finanzierung eines Platzes im betreuten Wohnen oder eine monatliche Zahlung. Für den Verkäufer lohnt sich ein Verzicht, solange die Abfindung kleiner ist als der Abschlag, den ein Käufer für die belastete Wohnung verlangen würde.
Die Rechnung ist einfacher, als sie klingt. Liegt der Verkehrswert ohne Belastung bei 300.000 Euro und würde ein Anleger für die belastete Wohnung 200.000 Euro bieten, steht ein Spielraum von 100.000 Euro zur Verfügung. Jede Abfindung darunter verbessert den Erlös, wobei Notar- und Grundbuchkosten für den Verzicht sowie die Zeit bis zur Löschung abzuziehen sind. Ob eine solche Zahlung steuerliche Folgen hat, sollte vor der Vereinbarung geklärt werden.
Der Verzicht muss freiwillig und informiert sein. Ist der Berechtigte geschäftsunfähig oder steht er unter Betreuung, braucht es in der Regel die Genehmigung des Betreuungsgerichts, was den Zeitplan deutlich verlängert.
Wenn der Berechtigte bereits ausgezogen ist
Ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung beendet das Wohnrecht nicht. Das Recht bleibt bestehen, auch wenn die Wohnung leer steht. Besonders heikel wird das, sobald das Sozialamt Heimkosten übernimmt und prüft, ob das Wohnrecht noch einen Wert für den Berechtigten hat. Diese Konstellation behandelt die Seite zum Umzug ins Pflegeheim, wenn das Sozialamt zahlt.
Zweiter Hebel: der Abschlag auf den Kaufpreis
Bleibt das Wohnrecht bestehen, wird der Preis über einen Abschlag vom unbelasteten Wert ermittelt. Dieser Abschlag ist keine Verhandlungsmasse nach Gefühl, sondern eine Rechnung mit wenigen, aber folgenreichen Annahmen.
Die Mechanik in einem Satz
Der Abschlag entspricht dem heutigen Wert der Miete, die dem Eigentümer über die erwartete Restlebensdauer des Berechtigten entgeht. Die Wertermittlung behandelt Rechte und Belastungen dieser Art nach § 47 ImmoWertV: Der Wert des belasteten Objekts ergibt sich aus dem unbelasteten Wert, vermindert um den wirtschaftlichen Nachteil der Belastung.
Welche Annahmen den Betrag bewegen
Drei Größen bestimmen das Ergebnis: die ersparte Nettokaltmiete, das Lebensalter und Geschlecht des Berechtigten als Grundlage der statistischen Lebenserwartung und der Zinssatz, mit dem künftige Jahre abgezinst werden. Bei einer Berechtigten Ende siebzig liegt der Abschlag häufig zwischen einem Viertel und einem Drittel des Verkehrswerts, bei einem Berechtigten Anfang sechzig kann er mehr als die Hälfte erreichen. Wie die Rechnung im Einzelnen aussieht und wie stark schon kleine Änderungen der Annahmen wirken, zeigt der Beitrag zum Wertabschlag mit Sterbetafel und Kapitalisierung.
Was die Rechnung nicht abbildet
Die Barwertrechnung unterstellt einen Durchschnittsfall. Käufer kalkulieren zusätzlich das Risiko, dass der Berechtigte deutlich älter wird als statistisch erwartet, und die Unsicherheit über den Zustand der Wohnung bei Rückgabe. Deshalb liegt der tatsächlich gezahlte Preis oft noch etwas unter dem rechnerischen Wert. Wer verkauft, sollte diesen Risikoaufschlag kennen und nicht als Fehler des Käufers werten.
Dritter Hebel: wer als Käufer infrage kommt
Eine Wohnung mit Wohnrecht passt nicht zu jedem Käufer. Selbstnutzer, die einziehen wollen, scheiden praktisch aus. Übrig bleiben Gruppen, die auf Zeit denken und den Abschlag als Einstiegsvorteil sehen.
Anleger mit langem Horizont
Kapitalanleger, die heute günstig einsteigen und die Wohnung später vermieten oder verkaufen wollen, sind die naheliegende Zielgruppe. Sie rechnen nüchtern und erwarten Unterlagen: Grundbuchauszug, Bestellungsurkunde, Angaben zu Kostenverteilung und Zustand. Fehlende Unterlagen übersetzen sie unmittelbar in einen höheren Risikoabschlag.
Für Anleger zählt außerdem, wie viele Jahre das Kapital voraussichtlich ohne Ertrag gebunden ist. Ein Abschlag, der auf den ersten Blick großzügig wirkt, kann sich bei langer Bindung als knapp kalkuliert erweisen.
Angehörige und Miteigentümer
Für Kinder, Enkel oder andere Verwandte des Berechtigten ist die Belastung oft kein Nachteil, sondern genau der Zweck. Auch andere Eigentümer im selben Haus kaufen gelegentlich, um ihren Bestand zu erweitern. Diese Käufer zahlen häufig mehr als ein fremder Anleger, weil sie das Risiko anders gewichten. Welche Käufergruppen es gibt und mit welchen Preisvorstellungen sie verhandeln, ordnet der Beitrag Wer eine Wohnung mit Wohnrecht kauft und zu welchem Preis ein.
Warum die Finanzierung den Kreis verengt
Banken beleihen eine belastete Wohnung nur mit Vorsicht. Steht das Wohnrecht im Rang vor der künftigen Grundschuld, bleibt es auch in einer Zwangsversteigerung bestehen und mindert die Sicherheit entsprechend. Viele Käufer mit hohem Fremdkapitalanteil fallen dadurch heraus. Eigenkapitalstarke Käufer haben einen klaren Verhandlungsvorteil.
Wohnrecht oder Nießbrauch: erst klären, was eingetragen ist
Im Familiengespräch wird oft vom Wohnrecht gesprochen, obwohl im Grundbuch ein Nießbrauch steht, oder umgekehrt. Für den Verkauf ist der Unterschied erheblich.
Nutzung oder auch Erträge
Das Wohnungsrecht erlaubt, die Räume selbst zu bewohnen. Der Nießbrauch erlaubt, sämtliche Nutzungen zu ziehen, also auch zu vermieten und die Miete zu behalten. Ein Nießbraucher kann ausziehen und die Wohnung weiter wirtschaftlich nutzen, ein Wohnungsberechtigter in der Regel nicht.
Wer die Kosten trägt
Auch bei Instandhaltung, Hausgeld und Grundsteuer unterscheiden sich beide Rechte, sofern die Bestellungsurkunde nichts anderes regelt. Für einen Käufer ist diese Kostenverteilung oft wichtiger als die Frage, wer in der Wohnung lebt. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Wohnrecht oder Nießbrauch: wer zahlt was.
Unterlagen, die vor dem Angebot vorliegen sollten
Wer eine belastete Wohnung anbietet, verkauft vor allem Klarheit. Je weniger der Käufer selbst herausfinden muss, desto kleiner wird sein Sicherheitsaufschlag.
Grundbuch und Bestellungsurkunde
Der aktuelle Grundbuchauszug zeigt Rang und genauen Wortlaut des Eintrags. Die Bestellungsurkunde des Notars zeigt, was tatsächlich vereinbart wurde: welche Räume erfasst sind, ob Mitbenutzungsrechte an Garten, Keller oder Stellplatz bestehen, ob eine Überlassung an Dritte erlaubt ist und wer welche Kosten trägt. Oft findet sich dort auch eine Löschungserleichterung, die später Zeit spart.
Angaben zur Person und zur Kostenpraxis
Für die Bewertung braucht es Geburtsjahr und Geschlecht des Berechtigten. Für den Käufer zählt außerdem, wie die Kosten in der Praxis bisher verteilt wurden. Bei Eigentumswohnungen gehört die letzte Jahresabrechnung der Gemeinschaft dazu, weil das Hausgeld gegenüber der Gemeinschaft immer der Eigentümer schuldet, egal wer die Wohnung nutzt.
Besichtigung mit Rücksicht
Der Berechtigte muss Besichtigungen nicht dulden, solange nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis gelingt ein Verkauf nur mit seiner Mitwirkung. Frühzeitige Information und feste, seltene Termine helfen mehr als jeder Vertragsparagraf.
Kaufvertrag und Übergabe bei bestehendem Wohnrecht
Der Kaufvertrag über eine belastete Wohnung folgt denselben Regeln wie jeder andere Immobilienkauf, enthält aber einige zusätzliche Bausteine.
Übernahme der Belastung
Der Käufer übernimmt das Wohnrecht ausdrücklich, und der Vertrag hält fest, dass es bestehen bleibt. Besitz, Nutzen und Lasten gehen zwar auf den Käufer über, der unmittelbare Besitz an der Wohnung bleibt aber beim Berechtigten. Was mit Kosten geschieht, die der Berechtigte bisher an den Verkäufer erstattet hat, sollte der Vertrag ebenfalls regeln.
Absprachen für den Tag X
Sinnvoll sind Regelungen für den Zeitpunkt, zu dem das Recht endet: wer die Löschung veranlasst, wie mit zurückgelassenen Möbeln umgegangen wird und ob der Käufer bei Auszug in ein Heim informiert wird. Solche Punkte wirken nebensächlich, ersparen aber Jahre später Streit mit Erben.
Steuern und Kosten
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem vereinbarten Kaufpreis, also nach dem bereits geminderten Betrag. Notar- und Grundbuchkosten folgen ebenfalls dem Geschäftswert. Für den Verkäufer kann eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig sein, wenn er die Wohnung nicht selbst genutzt hat, was bei einer mit Wohnrecht belasteten Wohnung typischerweise der Fall ist.